Teilnahmebedingungen
Für jede Person, die du uns empfiehlst und die den Full Service bucht und bezahlt, überweisen wir dir 100 €.
1. Prämie
Du erhältst 100 € für jede geworbene Neukundin und jeden geworbenen Neukunden, die oder der den Full Service bucht und bezahlt. Pro geworbener Person zahlen wir die Prämie einmal.
2. Zuordnung deiner Empfehlung
Die geworbene Person gibt bei ihrer Anfrage deinen Namen an, im Kontaktformular im Feld „Empfohlen von“ oder in ihrer E-Mail.
Keine Prämie gibt es für Eigenwerbung, also wenn du dich selbst empfiehlst, und für Personen, die bereits vor deiner Empfehlung bei uns angefragt haben.
3. Auszahlung
Wir überweisen die Prämie innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Zahlung der geworbenen Person bei uns eingegangen und ihre Widerrufsfrist ohne Widerruf abgelaufen ist.
Name und IBAN für die Überweisung fragen wir erst ab, wenn die Prämie fällig wird. Damit wir dich dann erreichen, schreib uns kurz an info@medi-knight.de, wen du empfohlen hast, falls wir deine Kontaktdaten noch nicht haben.
4. Fair empfehlen
- Sag offen, dass du eine Prämie erhältst, zum Beispiel: „Ich bekomme 100 €, wenn du buchst.“
- Empfiehl Medi-Knight nur Menschen, die du kennst. Keine Massennachrichten und keine Werbung an Personen, die du nicht kennst.
5. Steuern
Die Prämie kann für dich steuerpflichtig sein (sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG). Steuerfrei bleibt sie, wenn deine Einkünfte dieser Art im Kalenderjahr insgesamt unter der Freigrenze von 256 € liegen.
6. Änderungen
Medi-Knight behält sich vor, das Programm für künftige Empfehlungen zu ändern oder zu beenden. Für Empfehlungen, bei denen die Anfrage der geworbenen Person vorher eingegangen ist, gelten die bisherigen Bedingungen.
7. Datenschutz
Wir verarbeiten deinen Namen aus der Anfrage der geworbenen Person, um die Empfehlung zuzuordnen, und zur Auszahlung deinen Namen und deine IBAN. Wir teilen dir nur mit, dass eine Prämie fällig ist, und geben keine weiteren Angaben zur geworbenen Person weiter. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung, Abschnitt 6.
Stand: 22. Oktober 2026